Auf Grund der aktuellen Corona Situation hat das Facility-Management der Stadt Wörth einige Änderungen eingeführt. Diese Änderungen werden, vorbehaltlich weiteren Änderungen durch Bund, Land, Kreis oder Komune, hier aufgeführt und sich von den Hallenbenutzern zu beachten. Zusätzlich sollte sich jeder bei den vorgenannte Stellen zu den aktuellen Vorschriften informieren. Unsere Coronaseite bietet hier einen guten Einstieg.
Eine Wesentliche Änderung ist, dass aufgrund der stark ansteigenden Zahlen die max. zulässige Personenzahl für private Veranstaltungen landesweit auf 25 begrenzt. Grundsätzlich gilt weiterhin das bisherige Hygienekonzept. Alle privaten Veranstaltung bitten wir direkt bei der Verwaltung zur Prüfung einzureichen. Derzeit werden diese nicht durch die Ortsvorsteher genehmigt.
Weiter wurde am 23.10.2020 – mit Gültigkeit am 26.10.2020 - eine Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Germersheim erlassen. Die darin getroffen Regelungen gelten auch, wenn in der aktuellen Corona-Verordnung bzw. in den Hygienekonzepten andere getroffen wurden.
Hier nun die wesentlichen Änderungen
Veranstaltungen im Freien:
Zulässig bis zu 250 gleichzeitig anwesenden Personen
Veranstaltungen im Innenbereich:
Zulässig bis zu 75 gleichzeitig anwesenden Personen
Die Veranstaltungen bitten wir direkt bei der Verwaltung zur Prüfung einzureichen. Derzeit werden diese nicht durch die Ortsvorsteher genehmigt.
Sport im Außenbereich:
In festen Kleingruppen bis zu 30 Personen
Durchführung von Wettkampfsituationen sowie Kontaktsport sind nicht erlaubt
Der Wettkampfbetrieb bleibt vorerst aufrecht erhalten
Duschen und nicht räumlich getrennt Umkleiden dürfen nur von einer Person genutzt werden
Zuschauer im Trainingsbetrieb sind nicht gestattet
Im Wettkampfbetrieb sind maximal 100 Zuschauer zulässig
Sport im Innenbereich:
In festen Kleingruppen bis zu 5 Personen
Durchführung von Wettkampfsituationen sowie Kontaktsport sind nicht erlaubt
Duschen und nicht räumlich getrennt Umkleiden dürfen nur von einer Person genutzt werden
Zuschauer sind nicht zugelassen
Wettkampfbetrieb ist nicht zulässig
Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen wird auf eine Person pro 20 qm Fläche begrenzt (= 5 Personen mind. 100 qm)
Die übrigen Regelungen der 11.CoBeLVO sowie weitergehenden Regelungen in Hygienekonzepten bleiben unberührt. D.h. Chöre und Musikvereine sind von dieser Regelung vorerst nicht betroffen. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum Auflauf des 08.11.2020.
Hier nochmals die im Detail erforderlichen Schritte für die Wiederaufnahme des Probe- bzw. Trainingsbetriebes:
Weitere Vorgehensweise:
Info an Hallennutzer mit Leitfaden, Verordnung und Hygienekonzept
Bestätigung des Erhalts der Informationen seitens der Nutzer
Vorlage eines bedarfsorientierten Hygienekonzepts vor Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs sowie Mitteilung Termin Beginn des Trainings
Für Nutzer, die das Konzept bereits vorgelegt haben, besteht kein Handlungsbedarf mehr
Erstellen einer Liste Kontaktverfolgung nach Vorgaben Hygienekonzept
Erinnerung an die Dokumentation im ausliegenden Gebäudebuch
Hinweis auf mögliche ordnungsdienstliche Kontrollen sowie Bußgelder